Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Anteilseigners an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Teilbereiche behandeln die Aktien

deutscher Gesellschaften. Die Rechte, über die Sie als Shareholder einer landfremden Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates.

Aktionär ist Teilhaber - keinesfalls Kreditor
Als Besitzer einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Darlehensgeber, sondern Mitinhaber der Unternehmung, welche die Aktien ausgibt. Daraus basieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, aber zudem Pflichten. Darunter ist speziell die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu erfassen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag plus gegebenenfalls ein Aufpreis (Ausgabeaufschlag), eingeschränkt. Nebenpflichten sind bei expliziten Aktienarten möglich; sie müssen als Folge in der Aktienzertifikat im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Gewinnquellen: zum einen Dividendenauszahlungen, zum anderen Kurserträge. Die Aktie ist freilich ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserlöse noch - generell - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen generell ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Formgebungsmöglichkeiten bestehen für die ausstellende Einrichtung vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Visualisierung des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) wie noch betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung hinsichtlich der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und schmäler ggf. die ständige freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.