Ausländische Investmentgesellschaften:

Investmentfonds werden in der Bundesrepublik von inländischen und fremdländischen Investmentgesellschaften offeriert:

Deutsche Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)
werden bestimmt durch das Investmentgesetz (InvG). Zur Aufnahme des Geschäfts bedürfen sie einer Erlaubnis vermöge der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

welche ebenso die Einhaltung der legalen Vorschriften und der Kontraktbedingungen beaufsichtigt. Kapitalanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; machbar ist ebenfalls die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Unterscheidung von eigenem Vermögen und Sondervermögen: Falls Sie als Geldgeber Kapitalanlageanteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft erstehen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Investitionsgesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Sondervermögen (Investmentfonds) zugeführt, welches von der Investitionsfirma verwaltet wird. Das Sondervermögen soll vom eigenen Besitz der Gesellschaft abgesondert gehalten werden und haftet keineswegs für Schulden der Kapitalanlagegesellschaft. Selbige strikte Unterscheidung dient vornehmlich der Protektion der Geldgeber vor Verlust ihrer Gelder anhand Forderungen Dritter gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft.

Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsanlage ist die Akquisition von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften. Satzungsgemäß vereinbarter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Disposition und Administration des Gesellschaftsvermögens entsprechend der Grundlage der Fährnismischung. Gleichfalls für sie besitzt Investmentgesetz Validität.

Ausländische Investmentgesellschaften
mögen wie deutsche Kapitalanlagegesellschaften organisiert sein (beispielsweise Tochterunternehmen deutscher Geldinstitute in Luxemburg). Es sind gleichwohl vielerorts ferner andere Formen gebräuchlich. Gemäß des Herkunftslandes können große Differenzen in der rechtmäßigen Prämisse und der Autorisierungskonstruktion existieren.