Schutzmarke als sog. 'Merkzeichen' für ein Fabrikat

Der persönliche Zweck als eine realisierbare Bestandteil des Zusatznutzens beinhaltet jegliche Erwartungen und Denkweisen, die das spezielle, nicht objektive Verhältnis des Erwerbers zu dem Produkt tangieren. Während z. B. bei einem Automobil der Grundnutzen im ' schnellen Fortbewegungsmittel' gesehen werden mag,

besteht der persönliche Nutzeffekt vielleicht in der 'Freude am Fahren' oder in einer prägnanten Sicherheitsorientierung.

Der soziologische Nutzen, außerdem als Geltungs-, Image- oder Demonstrationsbenefit familiär, entsteht aus den Interaktionen des einzelnen Menschen zur gesellschaftlichen Umgebung. Diese Benefitart kann sowohl ein Medium zur Angleichung an andere, bewunderte Mitglieder der Gesellschaft als zudem ein Agens zur Abhebung sein. In unserem Produktbeispiel Auto könnte der soziologische Nutzen darin liegen, allemal einen größeren und schnelleren Wagen wie die Nebenleute oder die Mitarbeiter zu fahren.
 
Der Grundzweck eines Produktes basiert auf den werturteilsfrei-technischen Gebrauchseigenschaften (= Produktkonsistenz). Die Gestaltungsausführbarkeiten des Produktäußeren sind als Verkörperung des Zusatznutzeffekts anzusehen. Der Zusatzbenefit bietet marketingtechnisch die beste Verfahrensweise, um eine positive Weite gegenüber Konkurrenzprodukten zu erreichen.

Produkte gestatten eine Unterscheidung bezüglich der Vorannahme Verwendungszweck in die beiden Abteilungen 'Konsumggüter' und 'Produktivgüter'. Innert dieser beiden Erzeugnisgruppen bringt die Zerlegung nach dem Attribut Nutzungsdauer noch die Unterscheidung in 'Verbrauchsgut' und 'Gebrauchsgut' bzw. 'Produktionsgut' und ' Kapitalanlagegut'.

Die Schutzmarke als sog. 'Merkzeichen' für ein Fabrikat stellt ein wichtiges Kommunikationsagens zwischen dem Erzeuger und dem Abnehmer bzw. Verwender dar. In der Reklame bildet sie eine Konstante, die sich in die Erinnerung des Kunden einprägen soll.

Die Marke dient zur Kennung eines Fabrikates und soll eine klare Unterscheidung gegenüber Mitbewerbsprodukten gestatten.